Gesetze / Druckgeräteverordnung
14. ProdSV§ 13 Konformitätsbewertungsverfahren
Stand: 30.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/13#abs-1 (1) Für die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführten Druckgeräte sind die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 bis 5 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 entsprechend der Kategorie, in die sie nach § 12 eingestuft worden sind, durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/13#abs-2 (2) Für die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführten Baugruppen ist das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/13#abs-3 (3) Die Marktüberwachungsbehörden können in Einzelfällen gestatten, dass für Versuchszwecke einzelne Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/13#abs-4 (4) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Sprache abzufassen.